| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstabe a), b) und c) LG insbesondere 1. - zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsen- der Pflanzen- und wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung der wertvollen Korb- und Silberweidenbestände, der Kies- und Sandbänke, Steilufer und Flachwasserzonen, der Ruderal- und Uferhochstaudenfluren mit einer artenreichen Avifauna (Vogelwelt) sowie zur Erhaltung und Förderung der Feuchtwiesen und der Salbeiwiesen, 2. - wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Ufersaumes des Rheins als charakteri- stischem Element der niederrheinischen Flußlandschaft, 3. - zur Sicherung eines regional bedeutsamen Durchzugsgebietes für viele, zum Teil seltene Vogelarten.
|