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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstabe a), b) und c) LG insbesondere
1. zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, besonders zur Erhaltung und Förderung der typischen Bruchwaldbestände, der artenreichen Avifauna (Vogelwelt) und der wertvollen Amphibienstandorte,
2. wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Altstromrinne als charakteristi- schem Element der niederrheinischen Flußlandschaft,
3. zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsen- der Pflanzen- und wildlebender Tierarten.
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