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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a), b) und c) LG insbesondere
- Zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Rheinaue und der mit der Rheinaue in Verbindung stehenden Altrheinschlinge, als bundesweit bedeutende Verbundachse innerhalb der Rheinschiene, - Zum Schutz der geowissenschaftlich und kulturhistorisch wertvollen Auenlandschaft mit ihrer typischen extensiven Gruenlandnutzung sowie, - Zur Sicherung eines aufgrund seiner Flaechengroesse wertvollen Vernetzungsbiotops.
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