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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 Buchst. a, b und c LG, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung von trockenem bis feuchtem Eichen-Hainbuchenwald sowie von wertvollen Altholzbeständen aus weit über 100jährigen Rotbuchen als Lebensraum zahlreicher zum Teil gefährdeter Tier- und Pflanzengemeinschaften,
- zur Erhaltung und Entwicklung eines wertvollen Torfmoos-Erlenbruchwaldes am Handbach mit gut ausgebildeten, seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften,
- zur Erhaltung und Entwicklung alter Bachmäander und Mergelgruben als Laichgewässer für gefährdete Amphibienarten und als Lebensraum zahlreicher Insektenarten,
- wegen der Bedeutung der Mergelkulen als kulturhistorisches Dokument,
- wegen der Seltenheit und Eigenart des Waldkomplexes mit regionaler Bedeutung ,
- wegen der Bedeutung des Waldes für das Landschaftsbild.
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