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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a), b) und c) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung einer seltenen Lebensgemeinschaft mit hoher Arten- und Strukturvielfalt, - Zur Erhaltung von gefaehrdeten Pflanzen und Tierarten, - Zur Erhaltung und Entwicklung einer wertvollen durch Feldgehoelze, Kopfbaeume, Hecken und Obstwiesen gegliederten Kulturlandschaft, - Zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtbereichen als Lebensstaette fuer Amphibien, Libellen und Wasserinsekten, - Zur Erhaltung und Entwicklung eines wertvollen Brutgebietes fuer Voegel, - Zur Erhaltung eines besonders schoenen Landschaftsbildes.
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