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Die Unterschutzstellung erfolgt 1. Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung, a) ueberregional bedeutsamer nur maessig beschatteter und aus Aschen- und Kristalltuffen bestehenden Silikatfelsen und z.T. auf Blockschutthalden stockenden Buchen-Eichenwaeldern, In ihrer natuerlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schuetzen: - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, - auf Blockschutt stockende Buchen-Eichenwaelder
b) von Lebensraeumen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhaengen I und II der FFH-Richtlinie aufgefuehrt sind. Soweit Lebensraeume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritaer eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemaess Anhang I der Richtlinie: - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation ( 8220 )
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden,
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
Das ueber die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel fuer die Waldflaechen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den fuer den Naturraum typischen natuerlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschliesslich der Alt- und Totholzphase und ihrer natuerlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjuengung von Gehoelzarten der angestrebten Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstuetzt werden.
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