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Die Unterschutzstellung erfolgt 1. Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung,
a) Ueberregional bedeutsamer Biotope seltener und gefaehrdeter sowie landschaftsraum- typischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb der Silikatfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation sowie den Hangmischwaeldern. In ihrer natuerlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schuetzen: - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, - eichenreiche Hangmischwaelder,
b) Von Lebensraeumen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhaengen I und II der FFH-Richtlinie aufgefuehrt sind. Soweit Lebensraeume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritaer eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie: - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220, prioritaerer Lebensraum), - Schlucht- und Hangmischwaelder (9180, prioritaerer Lebensraum),
c) Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden,
d) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
Das ueber die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel fuer die Waldf- laechen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den fuer den Naturraum typischen natuerlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungs- stadien, einschliesslich der Alt- und Totholzphase und ihrer natuerlichen Strukturvielfalt. Die Natur- verjuengung von Gehoelzarten der angestrebten Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstuetzt werden.
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