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Gemaess LG Paragraph 20, 1) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Natur- raumes der Feuchtsenne, die sich durch großflächige feuchte und magere Grünlandbestände, feuchte Hochstaudenfluren, für den Naturraum typische Fließgewässer und zum Teil temporäre Flachgewässer mit Zwergbinsenfluren auszeichnen;
insbesondere sind zu schützen und zu fördern:
- Blänken und sonstige naturnahe stehende Gewässer mit dem regional typischen Arteninventar an Flora und Fauna, - Flutrasen, Sümpfe, Röhrichte, Seggenrieder, Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte und Feuchtbrachen, - naturnah verlaufende Gewässerabschnitte des Krollbaches mit dem für Sandbäche typischen Arteninventar, - weitere Grünlandgesellschaften des Feuchtgrünlandes als Ersatzgesellschaften in ihrer Funktion als Lebensraum insbesondere für seltene und gefährdete Wat und Wiesenvögel sowie sonstige landschaftsraumtypische wild lebende Tier und Pflanzenarten; - Erlen-Eschen- Auenwälder, - Bruch- und Sumpfwälder, - Ufergehölze, Kopfbaumbestände, Baumgruppen und Hecken - sowie die natürliche Artenvielfalt,
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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