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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere:
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten auf schwer- metallhaltigen Standorten, - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFHRichtlinie, hierbei handelt es sich um den folgenden natürlichen Lebensraum gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Schwermetallrasen (Natura 2000-Code 6130). Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie: Neuntöter (Lanius collurio), - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen sowie wegen der biogeogra- fischen Bedeutung, - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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