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(1) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit bedeutsamer Lebens räume und Lebensstätten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten am Rande des Naturraums "Ostmünsterland", die sich durch nach Norden zur Grubebachniederung abfallende Grünlandbestände, feuchte Hochstaudenfluren und für den Naturraum typische Grabensysteme auszeichnen; insbesondere sind zu schützen und zu fördern: - Röhrichte, Seggenriede, Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte, - Grünlandgesellschaften des Feuchtgrünlandes, - feuchte Eichen-Hainbuchenwälder mit Übergängen zum Erlenbruchwald, - Ufergehölze, Kopfbaumbestände, Baumgruppen und Hecken - sowie die natürliche Artenvielfalt;
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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