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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a,b,c LG
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von seltenen und gefaehrdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines grossflaechigen, zusammenhaengenden Waldgebietes, das sich durch einen hohen Anteil artenreicher Buchenwaelder auszeichnet, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung. - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines gunstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFHRichtlinie; hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie: - Waldmeister-Buchenwald (Natura 2000-Code 9130) - Nicht touristisch erschlossene Höhlen (Natura 2000-Code 8310)
Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFHoder Vogelschutzrichtlinie: - Uhu - Schwarzspecht - Grauspecht - Rotmilan - Schwarzstorch - Neuntöter - Kleine Bartfledermaus - Abendsegler - Zwergfledermaus - Braunes Langohr.
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