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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a,b,c LG insbesondere - zur Erhaltung der extensiv genutzten Grünlandbereiche, Nass- und Magerweiden und Seggenrieder, der naturnahen Bachläufe und ihrer Uferbereiche mit den an diese Lebensräume gebundenen seltenen Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der gebietstypischen Fließgewässer- biozönose der Alme,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung,
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie; hierbei handelt es sich um den folgenden natürlichen Lebensraum gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Natura 2000-Code 3260)
Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach FFH-oder Vogelschutzrichtlinie: - Groppe - Bachneunauge - Eisvogel - Schwarzstorch - Neuntöter - Waldwasserläufer - Rotmilan.
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