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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchst. a, b und c LG, insbesondere - zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der gebietstypischen Fließgewässer- biozönose von Lühlingsbach und Nette,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung eines vielfältig durch Feucht- und Nassweiden, Großseggenrieder, Krautfluren, Ufergehölze, Laubwälder und Mäander strukturierten Bachtales mit den an diese Lebensräume gebundenen seltenen Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung,
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFHRichtlinie; hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Natura 2000-Code 3260) - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (Natura 2000-Code 91EO, Prioritärer Lebensraum)
Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie: - Groppe - Schwarzstorch - Rotmilan.
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