| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchst. a, b und c LG, insbesondere - zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines vielfältig strukturierten naturnahen Bachtales in einem großflächigen, zusammenhängenden Waldgebiet,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung,
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie; hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der FFH- Richtlinie: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Natura 2000-Code 3260) - Magere Flachland-Mähwiesen (Natura 2000-Code 6510) - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (Natura 2000-Code 91E0, Prioritärer Lebensraum) Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie: - Schwarzstorch - Schwarzspecht - Grauspecht - Mittelspecht - Raufußkauz - Rotmilan - Groppe - Bachneunauge - Hirschkäfer.
|