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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a,b,c LG
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten seltener und gefaehrdeter sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines grossflaechigen, zusammenhaengenden Gruenland- komplexes, der sich durch einen hohen Anteil von Magergruenland, einen Halbtrockenrasen sowie eine reiche Strukturierung durch Hecken und Feldgehoelze auszeichnet.
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