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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b und c LG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines zusammenhängenden Waldgebietes, das sich durch einen hohen Anteil arten- reicher Buchenwälder auszeichnet. Insbesondere sind in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen: - Waldmeister-Buchenwald. Ferner sind besonders zu schützen und zu fördern: - naturnahe temporär durchflossene Bachoberläufe und Kerbtälchen des Ruthenbachsystems, die sich durch eine außergewöhnliche Strukturvielfalt auszeichnen;
- aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen;
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (Abl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um den folgenden, für die Meldung des FFH-Ge- bietes DE-4416-302 "Eringerfelder Wald und Prövenholz" ausschlaggebenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Waldmeister-Buchenwälder (NATURA 2000-Code 9130).
- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommenden Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz- richtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgefuert sind: - Grauspecht (Picus canus) - Rotmilan (Milvus milvus) - Schwarzspecht (Dryocopus martius)
- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommenden Vogelarten nach Artikel 4 Abs.2 EGVogelschutzrichtlinie: - Baumpieper (Anthus trivialis) - Feldschwirl (Locustella naevia) - Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) - Nachtigall (Luscinia megarhynchos) - Pirol (Oriolus oriolus).
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