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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b und c LG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier und Pflanzenarten, insbesondere von Magergrünland und Halbtrockenrasen,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung eines typischen, reich strukturierten Trockentals des Sintfeldes, das sich durch einen sehr hohen Anteil von Magergrünland, Halbtrockenrasen, artenreichen Säumen, Obstweiden, kleineren Wäldern und zahlreichen weiteren Gehölzstrukturen auszeichnet,
- zur Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung standortwidriger Nadelbaumbestände,
- aus naturwissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die in Zusammen- hang mit der ökologischen Entwicklung der Aftetalhänge und Aftenebentäler stehen.
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