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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung der gesamten, durch fließgewässerdynamische Prozesse geprägten Tal- und Auenlandschaft des Schmittwassers und des Glasebachs, im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: - naturnah verlaufende Fließgewässerabschnitte des Glasewassers Steilufern, Abbrüchen und Kolken, - bachbegleitende Ufergehölze und Bruchwälder mit z.T. sehr alten Weiden und Erlen, - seggen- und binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen sowie kleinflächige Flutrasen, - Magerwiesen und kleinflächige Borstgrasrasen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Wiesentals mit einem hohen Anteil an typischen Feucht- und Nassgrünlandflächen in der natürlichen Aue des Schmittwassers und des Glasebachs sowie von Mager- grünland an den Talhängen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturraumtypischer bachbegleitender Gehölze der Weichholzaue, - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche zwischen dem Glasebruch in der Egge und dem Sauertal.
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