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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines großflächigen Waldkomplexes, in dessen Vordergrund ein naturnahes Quellbachsystem mit gut ausgebil- deten Au- und Bruchwäldern steht. insbesondere sind zu schützen und zu fördern: - der naturnah mäandrierende Bachlauf des Glasebachs mit gut ausgeprägter Ufervegetation sowie dessen Quellbereiche und Nebengewässer am Westhang der Egge, - Kleinseggenriede und Feuchtheiden, - bachbegleitender bzw. bruchwaldartig aufgeweiteter Erlen-Eschen-Auwald und Birken-Moorwald; - zur Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umbau nicht standortgerechter Nadelbaumbestände; - zur Förderung und Wiederherstellung von Moorflächen auf Stagnogleystandorten innerhalb des Wald- gebietes Egge mit typischen Lebensräumen der Feuchtheiden und Kleinseggenriede; - zur Erhaltung hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen besonders schutzwürdiger Böden. Insbesondere sind die Moor- und Grundwasser- oder Staunässeböden als Extremstandorte mit hohem Biotopentwicklungs- potenzial in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen und zu entwickeln; - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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