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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Lebensgemeinschaften des extensiv genutzten Grünlands im Wechsel mit strukturreichen Gehölzbeständen innerhalb des Verbundes der Altenau-Seitentäler. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen und zu fördern: - strukturreiche Gebüsche und Hecken sowie Baumreihen und Baumgruppen, - Magerwiesen und -weiden, Kalkhalbtrockenrasen, Enzian-Schillergrasrasen sowie extensiv genutzte Grünlandflächen, - naturnahe und standortgerechte Laubwälder, - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen, die im Zusammen- hang mit der ökologischen Bedeutung der Hangbereiche stehen, - zur Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden Elemente wie Obstwiesen, und Kalkhalbtrockenrasen, - zur Erhaltung hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen besonders schutzwürdiger Böden. Insbesondere sind die trockenen flachgründigen Felsböden über Karbonatgestein als Extremstandorte mit hohem Biotopentwicklungspotenzial in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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