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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung der durch fließgewässerdynamische Prozesse geprägten Tal- und Auenland- schaft inmitten eines geschlossenen Waldgebietes,
im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: - naturnah verlaufende Fließgewässerabschnitte mit Steilufern, Kiesbänken, Kolken und uferbegleitenden Gehölzbeständen sowie mehrere Quellbereiche, Quellaustritte / Quickspringe im Bereich des Quell- schwemmkegels und der umgebenden Grünlandflächen, - Magergrünland, - zur Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer und des naturnahen Charakters der Aue, - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen, die im Zusammen- hang mit der Ausbildung des Trockentals Mental stehen, - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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