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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung und Förderung eines strukturreichen Grünland-Hecken-Komplexes am Rand der Egge, Im Einzelnen sind insbesondere folgende Biotoptypen zu schützen: - seggen- und binsenreiche Nasswiesen, deren Brachestadien sowie artenreiches Feuchtgrünland, Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtheiden, - strukturreiche Baumhecken, Baumgruppen und Gebüsche, - Quellbereiche, Quellbäche und deren Zuflüsse und temporär wasserführende Tümpel - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines quelligen Wiesentals mit hohem Anteil an typischen Feucht- und Nassgrünland im Bereich Piepenborn, - zur Erhaltung hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen besonders schutzwürdiger Böden. Insbesondere sind die Moor- und Grundwasser- oder Staunässeböden als Extremstandorte mit hohem Biotopentwicklungs- potenzial in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen und zu entwickeln, - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von strukturreichen Gehölzbeständen innerhalb von extensiv genutzten Grünlandflächen am Oberen Kleinenberg, - zur Erhaltung und Entwicklung eines für die Kulturlandschaft bedeutenden, strukturreichen Biotopkomplexes als Relikt einer ehemals typischen Extensivweidelandschaft in der Egge, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundachse.
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