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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere:
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung eines offenen Magergrünland-Trockenrasen-Komplexes mit hoher Repräsentanz für den Naturraum. Insbesondere sind zu schützen und zu fördern: - Magerwiesen und -weiden, Kalkhalbtrockenrasen bzw. Kalkmagerrasen und Enzian-Schillergrasrasen, - Strauchhecken, Laubbäume und Baumgruppen - Streuobstweide, - temporär wasserführender Fließgewässerabschnitt des Bündelreingrabens und dessen Ufersäume, - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen, - zur Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden Elemente wie Obstwiesen und Kalkhalbtrockenrasen, - zur Erhaltung hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen besonders schutzwürdiger Böden. Insbesondere sind die trockenen flachgründigen Felsböden über Karbonatgestein als Extremstandorte mit hohem Biotopentwicklungspotenzial in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen, - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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