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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatschG, insbesondere - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensstätten, Biotope und Lebensgemein- schaften seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Förderung des Lebensraumes fließgewässer- und auengebundener Lebensgemeinschaften,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der gebietstypischen Fließgewässerbiozönose der Lippe, - zur Erhaltung und Entwicklung der gesamten durch fließgewässerdynamische Prozesse geprägten Lippeumflut, insbesondere der Eigendynamik der Flachwasserbereiche mit ihren wechselnden Wasserständen, Sandbänken und Uferabbrüchen, - zur Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer und des naturnahen Charakters der Aue, - wegen seiner Funktion als überregional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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