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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: Das Naturschutzgebiet ist Teil einer Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung. Es fungiert als Trittstein im Biotopverbund der Heiden und Moore und ist Teil der wichtigsten Biotopverbundachse im Planungsraum. - die geschlossenen und strukturreichen Wälder auf Dünensanden - das Dünengelände mit Wacholder- und Besenheidebestand - die spezialisierten, seltenen und gefährdeten Fledermaus-, Reptilien-, Vogel- und Insektenarten
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - aufgrund der biogeographischen Bedeutung der trockenen Heiden im Planungsraum
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - das urtümlich anmutende Wacholdergebüsch
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