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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20a,c
- zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstäten, insbesondere von Hochmooren, nährstoffarmen Tümpeln und Zwerg- strauchheiden, außerdem zur Erhaltung und Föerderung von hieran angepassten, seltenen und gefährdeten Pflanzen-, Amphibien-, Reptilien-, Insekten- und Fledermausarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes,
- zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge.
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