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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Als Lebensstätten, Biotope oder Lebens- gemeinschaften gelten hier insbesondere: - die Weiden-Ufergehölze und Laubmischwälder mit Birken, Eichen und Erlen - die Insel als wichtiges Brut- und Rastgebiet für Vögel - gefährdete Pflanzengesellschaften der Teichböden
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die beruhigten Uferbereiche und die unzugängliche Insel.
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