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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 1), 2) und 3) BNatSchG in Verbindung mit § 33 BNatSchG
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von: - Bachforelle, Groppe, Eisvogel, gebänderter Prachtlibelle, Schwarzspecht, Pirol sowie Höhlennutzern wie Fledermäusen und Hohltaube; - seltenen und zum Teil stark gefährdeten alten Eichenwäldern mit hohem Totholzanteil, Auen- und Bruchwaldflächen sowie Stieleichen-Hainbuchen-Wäldern; - zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Eichen-, Stieleichen-Hainbuchen-, Buchen- und Bruchwäldern sowie von naturnahen Gewässerstrecken mit Unterwasservegetation, Nass- und Feuchtgrünland sowie Kleingewässern, Seggenriedern und Röhrichten; - zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf schutzwürdige Waldbestände und naturnahe Gewässerabschnitte; - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 34 BNatSchG: - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) - Erlen-Eschen-Weichholzauenwald (91E0) - Hainsimsen-Buchenwald (9110). Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 34 BNatSchG: - Vogelarten der Vogelschutz -Richtlinie, die im Anhang I aufgeführt sind: - Eisvogel - Alcedo atthis (brütend) - Schwarzspecht - Dryocopus martius (brütend) - Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: - Hohltaube - Columba oenas (brütend) - Pirol - Oriolus oriolus (brütend) sowie die Anhang IV-Arten der FFHRichtlinie: - Großer Abendsegler - Nyctalus noctula - Wasserfledermaus - Myotis daubentonii. Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Stieleichen-Hainbuchenwälder (9160) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) sowie für folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie: - Groppe - Cottus gobio.
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen: - Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils, - wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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