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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die wärmeliebenden Reptilien-, Insekten- und Vogelarten der Sandheiden - die bestehenden Eichenmischbestände im Bereich der alten Verordnung sowie die diese umgebenden Wälder zur Entwicklung, Vermehrung und Sicherung der wert- bestimmenden Lebensraumtypen der Heide - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 2 der FFHRichtlinie: Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaft- lichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Trockene Heiden (4030) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vor- kommende Vogelart gemäß Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelart der Vogelschutz -Richtlinie, die im Anhang I aufgeführt ist: - Heidelerche (Lullula arborea)
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - zur Erhaltung eines Reliktes einer früher weit verbreiteten, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft - aufgrund der biogeographischen Bedeutung der trockenen Heiden im Planungsraum
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die alten Wacholderbestände
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