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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die seltenen und stark gefährdeten offenen Wacholder- und Zwergstrauchheiden und Sandtrockenrasen - die Reptilien- und wärmeliebenden Insekten- und Vogelarten der münsterländischen Sandheiden - die Altbuchenbestände auf der bis zu sieben Meter hohen Binnendüne - die nährstoffärmeren Feuchtökosysteme wie Feuchtheide bzw. oligotrophe Tümpel oder Weiher zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 2 der FFHRichtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaft- lichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Sandheiden auf Binnendünen (2310), - Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330), - Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vor- kommende Vogelart gemäß Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelart der Vogelschutz -Richtlinie, die im Anhang I aufgeführt ist: - Heidelerche (Lullula arborea) Ein regelmäßig vorkommender Zugvogel, der nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt ist: - Turteltaube (Streptopelia turtur)
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - zur Erhaltung eines Reliktes einer früher weit verbreiteten, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft - aufgrund der biogeographischen Bedeutung der trockenen Heiden im Planungsraum - zum Schutz der Binnendünen im Zentrum des Gebiets
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die heute seltene und zum Zweck der Naherholung und Naturbildung genutzte alte Kulturlandschaft.
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