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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung und Foerderung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten, insbesondere von seltenen und gefaehrdeten Pflanzengesellschaften feuchter, naehrstoffarmer Standorte - oligotrophes Kleingewaesser, Kleinseggenried, Feuchtwiese - und den daran angepassten Lebensgemeinschaften, - Aus erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung des Niedermoores, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Flaeche, - Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemein- schaftlichem Interesse gemaess Artikel 4 Abs. 4 i.V.m. Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.5.1992. Hierbei handelt es sich um folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang II der FFH-Richtlinie als massgeblicher Bestandteil des Gebietes i.S.des Paragraphen 48 d ABS. 4 LG:
- Froschkraut ( Luronium natans ).
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