| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge- meinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die mageren und sauren Feuchtgrünländer und die für die Hohe Mark einzigartige Quellsumpfvegetation - die Laubmischwälder mit Buchen, Eichen und Birken und der basenarme Birken-Bruchwald
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - das extensiv genutzte, teils feuchte Wirtschaftsgrünland und das bodensaure Kleinseggenried
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die Quellsumpfvegetation mit Orchideen
|