| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- Fliessgewässer mit begleitenden Waldresten, Ufergehölzen, Nassgrünländer, Seggen- und Röhrichtbestände, - Naturnahe Quellen, - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit - Grünlandgesäumte Bachauen - Bäuerliche Kulturlandschaftselemente.
|