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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebenstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, (der naturnahe, strukturreiche und vielschichtige Bruchwald, die ausgedehnten Vernaessungsbereiche, die zahlreichen perennierenden Tuempel und Kleingewaesser).
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