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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1), 2) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- die alten Laub-, Bruch- und Auwälder, die in ihrer Artenzusammensetzung den Verhältnissen der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen oder sich ihr annähern, - Flächen zur Entwicklung und Wiederherstellung als naturnaher Wald oder Feuchtgrünland, - die Quellbereiche, naturnahen Bachabschnitte und Kleingewässer, - extensives Nassgrünland, - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit - das strukturreiche Biotopmosaik aus Quellbereichen, Au- und Bruchwald und extensiven Nassgrünlandbrachen.
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