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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere die Amphibienlebensbereiche, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche,insbesondere die Feuchtwiesen und Grosseggengesellschaft mit ihren verschiedenen Carexarten.
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