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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten,insbesondere die gebietstypischen, naturnahen Waldbereiche, die reich strukturierten Gruenlandbrachen mit ihren fuer diesen Lebensraum typischen seltenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche, insbesondere der Kleinseggenriede der Gruenlandbrachen.
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