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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten, insbesondere die Quelltoepfe mit ihrer typischen und naturnahen Ausgestaltung, die Baeche und bachbegleitenden Fettweiden des Gebietes, die feuchten, extensiveren Gruenlandbereiche am noerdlichen Rand des Gebietes, die Sukzessions- und Quellbereiche, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche,insbesondere die Quellbereiche mit ihren typischen Krenobionten und krenophilen Organismen.
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