| |
Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere die ausgedehnten Verlandungszonen und Feuchtwiesen mit den fuer diese Lebensraeume typischen seltenen Tier- und Pflanzengesellschaften, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung als geowissenschaftliches Objekt, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche, insbesondere wegen der hohen floristischen und faunistischen Artenvielfalt, die auch eine Reihe gefaehrdeter, in der Roten Liste erfassten Arten umfasst.
|