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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere die Sukzessionsbereiche der Tonentnahme, der angeschnittene Schichtwasserleiter, das Gerinne und der anschliessende Teich, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung als geowissenschaftliches Objekt, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der Flaeche, insbesondere wegen der besonderen Bedeutung fuer die Amphibien.
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