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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten (das Bergsenkungsgewaesser mit seinen Roehricht,- Hoch- stauden und Gehoelzsaum, die Schotterflaeche des Wegedamms, die Gruenland- und Ackerbrachen mit Ruderal- und Hochstaudenfluren und Verbuschungen.
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