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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten (der grossflaechige, struktur- und totholzreiche Birkenwald mit seiner stellenweise ausgepraegten Krautschicht, die Ruderalfluren mit trocken- und magerkeitszeigenden Pionierarten, der kleine naturnahe Wald mit Roteichen- und Robinienmischwaldbestaenden oestlich der Halde mit feuchten Senken, Bombentrichtern und temporaer wasser- fuehrendem Graben), - Zur wissenschaftlichen Beobachtung und als Vergleichsobjekt.
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