| |
Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten (die grossflaechigen Feucht- und Gruenlandbrachen mit Ruderalelementen und Verbuschung, die Tuempel, sumpfigen und wechselfeuchten Bereiche und Roerichte, die frische bis feuchte Fett- weide nordwestlich des Nattbaches, die hochstaudenreiche, teilweise verbuschende erste Stufe der Haldenboeschung in trockenwarmer Lage), - Wege der Vielfalt, Eigenart und Schoenheit des Landschaftsbildes.
|