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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten (der naturnahe und strukturreiche Buchen- und Buchen- Eichenwald, die feuchten Bruchwaldstandorte, das feuchte bis nasse Gruenland, der teilweise naturnah maeandrierende Bachlauf des "Grenzgrabens", sein Grabensystem und einige perennierende Tuempel).
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