| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- Altholzreiche Birken- Eichenwälder, - Erlen-Sumpfwälder, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen sowie naturnahe Fließgewässer, - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils - die teilweise gut erschlossenen Auenbereiche.
|