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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b), und c) LG NRW
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, als Lebensgemeinschaften oder Biotope gelten hier insbesondere: - der großflächige, vielfältig strukturierte Schlosswald - die zwei im Wald liegenden, gem. § 62 LG NRW geschützten Stillgewässer - die Magerstandorte der Boskettwiesen
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen: - Die Kastanienallee und die halbbogenförmigen Boskettwiesen als gartenkulturhistorische Beson- derheiten
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils - die halbbogenförmigen Boskette als regional seltene Ausprägung der Wiesenflächen.
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