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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b), und c) LG NRW
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, als Lebensgemeinschaften oder Biotope gelten hier insbesondere:
- die Laubwaldbestände, die in ihrer Artenzusammensetzung den Verhältnissen der potentiellen naturlichen Vegetation entsprechen
- die Laubmischwaldbestände auch mit einem hohen Anteil an nicht standortheimischen Arten, zur Annäherung an die Waldgesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation
- der großflächige naturnahe Lebensraum fuer störanfällige Tierarten und Wildtiere mit größeren Minimalarealansprüchen
- das strukturreiche Biotopmosaik der Berksenkungsgewässer mit teilweise ausgedehnten Röhricht- zonen
- die Röhrichte am Nordostufer des Ewaldsees
- Der Komplex aus Offenland, Gehölzstrukturen, Seggenbeständen und Kleingewässern unter den Hochspannungsleitungen im Süden
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen:
- die Nass- und Bruchwälder südlich der ehemaligen Zechenbahn als Relikt der Sumpflandschaft der alten Emscher
- die Bergsenkungsgewässer südlich der ehemaligen Zechenbahn als Relikte des Bergbaus
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils
- der Lebensraumkomplex aus Nass- und Bruchwäldern und offenen Wasserflächen und Röhricht- zonen südlich der ehemaligen Zechenbahn.
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