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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), LG NRW
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, als Lebensgemeinschaften oder Biotope gelten hier insbesondere:
- der eichendominierte Waldbestand des Brandhorst
- der gem. § 62 LG NRW geschützte Tümpel mit Rasen-Großseggenried und Röhrichtbestand süd- östlich des Regenrückhaltebeckens.
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