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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), und c) LG NRW
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, als Lebensgemeinschaften oder Biotope gelten hier insbesondere:
- der zentrale Birkenbruch
- der den zentralen Birkenbruch umgebende Birkenwald
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils
- der zentrale Birkenbruch.
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