| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b) und c) LG NRW
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, als Lebensgemeinschaften oder Biotope gelten hier insbesondere:
- der Buchen-Hallenwald und der Eichen-Hainbuchenwald westlich der ehemaligen Zechenbahn König-Ludwig
- der arten- und altersheterogene Laubmischwald im Hinterdicken, Vorderdicken und Döninger Heide
- der Grauweidenbruchwald im Bereich der Dicken Heide mit Übergängen zum torfmoosreichen Birken- bruchwald am Nordrand
- der quellig durchsickerte Komplex aus zahlreichen ehemaligen Mergelgruben am nordöstlichen Rand des Hinterdicken
- der ehemalige Ziegeleiteich mit den umgebenden Gehölzen, Ruderalfluren und Weideflächen
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen:
- der ehemalige Ziegeleiloch
- der quellig durchsickerte Komplex aus zahlreichen ehemaligen Mergelgruben am nordöstlichen Rand des Hinterdicken
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils
- der Grauweidenbruchwald im Bereich der Dicken Heide mit Übergängen zun torfmoosreichen Birken- bruchwald am Nordrand.
|